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Satzung

Die Satzung des Meckenheimer Verbund e.V. wurde von den Gründungsmitgliedern erarbeitet. Sie wurde am 06.07.2004 unterschrieben und am 13.08.2004 in das Vereinsregister eingetragen.

Sie wurde überarbeitet, im Mai 2022 von den Mitgliedern abgesegnet, ins Vereinsregister eingetragen und mit einem Nachtrag im November von den Mitgliedern noch einmal angenommen.

 

 

 

 

 

Der im November 2022 gewählte Vorstand

§ 1 » Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  • 1 » Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Meckenheimer Verbund e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Meckenheim
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 » Zweck des Vereins und Mittelverwendung

  • 2 » Zweck des Vereins und Mittelverwendung

Zweck des Vereins ist es,

2.1 durch geeignete Maßnahmen die Stadt Meckenheim als wirtschaftsstarken, lebendigen, gut erreichbaren, kulturell attraktiven, umweltbewussten und damit lebens- und liebenswerten Standort nach innen und außen zu präsentieren. Dabei soll die Entwicklung der Stadt Meckenheim gefördert und ihre Attraktivität und Lebensqualität gestärkt werden. Unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Ge- sichtspunkten strebt der Verein die konstruktive, freiwillige Zusammen­arbeit aller am Wohle der Stadt Meckenheim interessierten Kräfte an.

Zur Erreichung seiner Ziele stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:

  • Stadtfeste, Aktionen

Förderung der Bekanntheit und des Images der Stadt Meckenheim

  • Maßnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Stadt,
  • Aktivitäten zur Verbesserung der Stadtgestaltung,
  • Verbesserungen des innerstädtischen Dienstleistungsangebotes, insbesondere in den Bereichen Einzelhandel, Gastronomie,
    • Tourismus und Handwerk,
    • Förderung und Durchführung kultureller Aktivitäten in Abstimmung mit öffentlichen und privaten Trägern,

2.2 die gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder zu fördern, insbesondere

– die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, anderen Bevölkerungsgruppen und Behörden

– die Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitglieder

– die Information der Mitglieder über sie geschäftlich interessierende Fragen

– und die Förderung des Informationsaustausches unter den Mitgliedern

2.3 der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral

2.4 die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet.

§ 3 » Erwerb der Mitgliedschaft und Stimmberechtigung

  • 3 » Erwerb der Mitgliedschaft und Stimmberechtigung

3.1 Mitglied des Vereins können werden:

  1. a) natürliche Personen, die auf dem Gebiet der Stadt Meckenheim ein Unternehmen betreiben oder an einem solchen Unternehmen beteiligt sind oder die dort ihren Wohnsitz haben und an einem anderen Ort ein Unternehmen betreiben.
  1. b) Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder sonstige juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung auf dem Gebiet der Stadt Meckenheim.
  2. c) Vorstände, Geschäftsführer oder Gesellschafter der unter (b) genannten juristischen.
  3. d) die Stadt Meckenheim.
  4. e) Vereine, Interessensgemeinschaften, Netzwerke, die ihren Sitz in Meckenheim haben.
  5. f) Fördernde Mitglieder und Sponsoren.
  6. g) Wählergemeinschaften, politische Parteien und politische Vereinigungen können nicht Mitglied werden.

3.2 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.

3.3 Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

3.4 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3.5 Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

3.6 Auf Verlangen des Vorstandes haben Mitglieder eine Person schriftlich zu benennen, die berechtigt ist, für sie in den Organen des Vereins die Mitgliedsrechte auszuüben und rechtsverbindliche Erklärungen für sie abzugeben. Diese Mitglieder gelten durch die von ihnen Benannten solange als ordnungsgemäß vertreten, als nicht dem Verein ein schriftlicher Widerruf der Benennung zugegangen ist.

§4 » Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen durch Austritt,Ausschluss oder den Tod

b) bei Mitgliedern im Sinne des § 3 Abs. 1 b), c), e) und f) durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung;

c) Austritt und Auflösung muss dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres mitgeteilt werden.

d) bei der Stadt Meckenheim durch Austritt. Er muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30.6. zum Schluss des folgenden Geschäfts­jahres mitgeteilt werden.

e) Soweit die Mitgliedschaft durch Ausschluss eines Mitgliedes endet, erfolgt dieser auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt regelmäßig vor, wenn ein Mitglied erheblich gegen die Vereinsinteressen und die Ziele des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gehör zu geben. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§5 » Vereinsorgane

5.1 Organe des Vereins sind

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Mitgliederversammlung
  3. c) Ausschüsse
  4. d) Beirat

5.2 Vereinsämter werden, soweit nichts anderes durch die Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt ist, ehrenamtlich verwaltet. Bare Auslagen werden, soweit sie notwendig waren, er- stattet. Reisekosten werden nur erstattet, wenn der Vorstand vorher der Erstattung zugestimmt hat.

5.3 Mitglied des Vorstandes können nur Mitglieder oder vertre­tungsberechtigte Personen, Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuristen oder Vorstandsmitglieder von körperschaftlichen Mitgliedern sein.

Vorstandsmitglieder der Stadt Meckenheim werden von der Stadt benannt.

5.4 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

§6 » Vorstand

  • 6 » Vorstand

6.1 Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB besteht aus fünf Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, zwei stellver­tretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

6.2 Zusätzlich zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gemäß Ziff. 6.1 können Beisitzer in den damit erweiterten Vorstand berufen werden.

6.3 Der Bürgermeister der Stadt Meckenheim ist ge­bo­re­nes Mitglied des Vorstandes und übernimmt grundsätzlich das Amt eines stellvertretenden Vorsitzenden. Sollte sich kein 1. Vorsitzender zur Wahl stellen oder der erste Vorsitzende zurücktreten, darf der Bürgermeister kommissarisch das Amt des 1. Vorsitzenden übernehmen. Die Übernahme des Amtes als kommissarischer Vorsitzender durch den Bürgermeister wird begrenzt auf 6 Monate. Bis dahin muss die Mitgliederversammlung einen neuen ersten Vorsitzenden finden oder die Auflösung des Vereins beschließen.

6.4 Die Stadt Meckenheim benennt im Benehmen mit dem Vorstand einen Beisitzer.

6.5 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

6.6 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

6.7 Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen. Er leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

6.8 Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den 1. Vorsitzenden und vertreten ihn im Verhinderungsfall.

6.9 Der Schatzmeister führt die Kassen- und Geldgeschäfte des Vereins. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben in einfacher Form Buch zu führen und für ordnungsmäßige Belege zu sorgen. Die Kasse soll mindestens einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer, die kein anderes Vereinsamt bekleiden dürfen, geprüft werden.

6.10 Der Schriftführer führt in den Vorstandssitzungen und Mitglie­der­versammlungen das Protokoll und erledigt den anfallenden Schrift­verkehr.

6.11 Im Innenverhältnis wird der Schatzmeister im Falle ihrer Verhin­derung durch einen vom 1. Vorsitzenden bestimmten Beisitzer vertreten.

6.12 Die Vorstandsmitglieder werden – mit Ausnahme des Bürgermeisters – von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein Beisitzender wird von der Stadt Meckenheim benannt. Ihre Abberufung ist nur aus einem wichtigen Grund möglich und erfolgt dadurch, dass die Mitgliederversammlung für das betreffende Vorstandsamt eine andere Person wählt.

6.13 Die Amtsdauer der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Findet nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl statt, so verlängert sich die Amtszeit um die Zeit bis zur Neuwahl, längstens jedoch um sechs Monate. Wiederwahl ist zulässig.

6.14 Scheidet ein von der Mitgliederversammlung zu wählendes Vor­standsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied für den Ausgeschiedenen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet sodann endgültig über die Besetzung des vakanten Vorstandsamtes für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

§7 » Die Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung findet statt

  1. einmal jährlich als Jahreshauptversammlung,
  2. bei Bedarf nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes,
  3. auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder

7.2 Die Mitgliederversammlung beschließt

  1. über Satzungsänderungen
  2. über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  3. über die Entlastung des Vorstandes,
  4. über die Bestellung der Kassenprüfer,
  5. über die Auflösung des Vereins,
  6. über die sonstigen, ihr durch Gesetz oder durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

7.3 Sind der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vor­sitzen­den an der Leitung der Mitgliederversammlung verhindert (§ 6 Ziffer 5 und 6), so bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

7.4 Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch Eintragung in das Protokollbuch und ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

7.5 Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend sind.

7.6 Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Ta­ges­ordnung einzuberufen; dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er­schienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§8 » Die Ausschüsse

  • 8 » Die Ausschüsse

8.1 Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung Ausschüsse eingesetzt werden.

8.2 Mindestens ein Ausschuss wird für die Organisation und Umsetzung von Stadtmarketingmaßnahmen gebildet. Dem Ausschuss sollen Vor­standsmitglieder und weitere Vereinsmitglieder angehören können.

8.3 Die Ausschüsse handeln nur im Auftrag des Vorstandes und berich­ten ihm gegenüber regelmäßig.

§9 » Der Beirat

  • 9 » Der Beirat

9.1 Der Beirat soll bestehen aus

  1. a) dem geschäftsführenden Vorstand
  2. b) je einem Vertreter pro Ratsfraktion
  3. c) und bis zu 6 weiteren Mitgliedern

Die sechs weiteren Mitglieder sollten vom Vorstand aus unterschied­lichen Interessengruppen (z.B. Kreditinstitute, Industrie, Handwerk, Einzelhandel, Hotel- und Gaststättengewerbe, Vereine, Stiftungen, Kunst- und Kultur, etc.) ausgewählt werden und sollten Vereinsmitglied sein.

9.2 Der Beirat tagt bei Bedarf, mindestens einmal im Jahr.

9.3 Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Stadtmarketings und dient dem Austausch zwischen Politik und Wirtschaft.

§10 » Sitzungen

  • 10 » Die Sitzungen

10.1 Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens drei Vorstands­mit­glieder dies verlangen. Die Einberufung erfolgt durch Einladung des 1. Vorsitzenden in Textform. Die Ladungsfirst beträgt mindestens eine Woche.

10.2 Für Ausschusssitzungen gilt Ziffer 1. entsprechend.

10.3 Die Einberufung von Beiratssitzungen erfolgt auf Beschluss des Vorstandes durch den 1. Vorsitzenden durch Einladung in Textform. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.

10.4 Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt auf Be­schluss des Vorstandes durch den 1. Vorsitzenden durch Einladung in Textform. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.

10.5 Über Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn sie keinen Aufschub dulden und die Mitgliederversammlung deshalb eine entspre­chende Erweiterung der Tagesordnung beschließt. Über nicht mit der Tagesordnung angekündigte Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Ver- eins kann nicht beschlossen werden.

§11 » Mitgliedsbeiträge

  • 11 » Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung entschieden.

§12 » Beschlüsse

  • 12 » Beschlüsse

12.1 Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung des geschäfts­führenden Vorstandes gem. § 6 Ziffer 2 werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gefasst. Im Übrigen fassen Vor- stand und Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse in offener Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens 25 % der anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden.

12.2 Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der gültig abge­ge­benen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Wah­len gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich ver­einigt, auch wenn er nicht die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Haben zwei Kandidaten gleich viel Stimmen, findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt. Stimmenhal­tungen gelten als nicht gültig abgegeben.

12.3 Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

12.4 Bei Abstimmungen und Wahlen ist die Vertretung eines nicht anwesenden oder nicht vertretenen Mitglieds durch ein anderes Mitglied nicht zulässig. Dies gilt für alle Vereinsorgane.

12.5 Abweichend von den Bestimmungen des § 6 Ziffer 5 und 6 sowie des § 7 Ziffer 3 können Wahlen in der Mitgliederversammlung unter der Leitung eines von ihr bestimmten neutralen Wahlleiters stattfinden.

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder, die mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurden.

§13 »Auflösung des Vereins

  • 13 »Auflösung des Vereins

13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

13.2 Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer zu Liquidatoren er­nannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erfor­der­lich. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

13.3 Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses an die Mitglieder – untereinander im Verhältnis ihres Beitragsvolumens während der letzten 12 Monate – auszuzahlen.

Meckenheim, den 02. Dezember 2022