Als oberstes Organ des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung über die Beiträge. Die Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt, die im Mai 2022 mit sofortiger Wirkung verabschiedet wurde.
I. Grundbeitrag
Grundbeitrag
Je Mitglied wird ein monatlicher Grundbeitrag in Höhe von 25,00€ erhoben. Die Stadt Meckenheim als Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag in Höhe von 20TE.
- Kostenbeteiligung für Veranstaltungen Altstadtfest, Oktoberfest, Kinder- und Familienfest, Weihnachtsmarkt
Mitglieder, die ihr Geschäft in den Zentren betreiben, zahlen zusätzlich eine monatliche Kostenbeteiligung von 25,00€ inklusive der derzeit gültigen Umsatzsteuer von 19%, also 3,99 €, somit netto 21,01 €.
Mitglieder mit mindestens einem Geschäft in den Zentren zahlen die Kostenbeteiligung in doppelter Höhe somit also 50,00€ inklusive der derzeit gültigen Umsatzsteuer von 19%, also 7,98 €, somit netto 42,02 €.
Für an vorerwähnten Veranstaltungen teilnehmende Mitglieder, die nicht in den Zentren ansässig sind, sprich keine monatliche Umlage zahlen, entfällt die Grundgebühr hierfür und diese erhalten 30% Nachlass auf die Standgebühr.
Diese zusätzliche Kostenbeteiligung ist zielgerichtet für die jährlichen Feste einzusetzen.
Entsprechende Budgets werden für die Veranstaltungsorte gebildet.
III. Beitragszahlung
Die Beiträge (Grundbeitrag und Kostenbeteiligung) werden den Mitgliedern monatlich im Rahmen des Lastschrifteinzugsverfahrens abgebucht.
Die Stadt Meckenheim erhält über ihren Jahresbeitrag zum Jahresbeginn eine Beitragsrechnung und überweist diesen Betrag innerhalb von 30 Tagen.
Bei Nichterteilung einer Einzugsermächtigung ist mindestens vierteljährliche Vorauszahlung per Dauerauftrag erforderlich.
Über die im Laufe des Jahres gezahlten Beiträge erhalten die Mitglieder zum Jahresende eine Beitragsbestätigung, gegebenenfalls mit gesondertem Umsatzsteuerausweis und mit der Steuernummer des Meckenheimer Verbundes e.V.
- Wirksamkeit
Die neue Beitragsordnung gilt ab dem 01. Juni 2022. Bei einer Veränderung des Umsatzsteuersatzes, ist der Vorstand berechtigt, die umsatzsteuerpflichtigen Beträge entsprechend anzupassen.
Stand März 2022
II. Kostenbeteiligung für...
Veranstaltungen Altstadtfest, Oktoberfest, Kinder- und Familienfest, Weihnachtsmarkt
Mitglieder, die ihr Geschäft in den Zentren betreiben, zahlen zusätzlich eine monatliche Kostenbeteiligung von 25,00€ inklusive der derzeit gültigen Umsatzsteuer von 19%, also 3,99 €, somit netto 21,01 €.
Mitglieder mit mindestens einem Geschäft in den Zentren zahlen die Kostenbeteiligung in doppelter Höhe somit also 50,00€ inklusive der derzeit gültigen Umsatzsteuer von 19%, also 7,98 €, somit netto 42,02 €.
Für an vorerwähnten Veranstaltungen teilnehmende Mitglieder, die nicht in den Zentren ansässig sind, sprich keine monatliche Umlage zahlen, entfällt die Grundgebühr hierfür und diese erhalten 30% Nachlass auf die Standgebühr.
Diese zusätzliche Kostenbeteiligung ist zielgerichtet für die jährlichen Feste einzusetzen. Entsprechende Budgets werden für die Veranstaltungsorte gebildet.
Die Beiträge (Grundbeitrag und Kostenbeteiligung) werden den Mitgliedern monatlich im Rahmen des Lastschrifteinzugsverfahrens abgebucht.Bei Nichterteilung einer Einzugsermächtigung ist mindestens vierteljährliche Vorauszahlung per Dauerauftrag erforderlich.
Über die im Laufe des Jahres gezahlten Beiträge erhalten die Mitglieder zum Jahresende eine Beitragsbestätigung, gegebenenfalls mit gesondertem Umsatzsteuerausweis und mit der Steuernummer des Meckenheimer Verbundes e.V.
III. Beitragszahlung
Die Beiträge (Grundbeitrag und Kostenbeteiligung) werden den Mitgliedern monatlich im Rahmen des Lastschrifteinzugsverfahrens abgebucht.Bei Nichterteilung einer Einzugsermächtigung ist mindestens vierteljährliche Vorauszahlung per Dauerauftrag erforderlich.
Über die im Laufe des Jahres gezahlten Beiträge erhalten die Mitglieder zum Jahresende eine Beitragsbestätigung, gegebenenfalls mit gesondertem Umsatzsteuerausweis und mit der Steuernummer des Meckenheimer Verbundes e.V.
IV. Wirksamkeit
Die neue Beitragsordnung gilt ab dem 01. Juni 2022. Bei einer Veränderung des Umsatzsteuersatzes, ist der Vorstand berechtigt, die umsatzsteuerpflichtigen Beträge entsprechend anzupassen.
Stand Mai 2022